Satzung 5.04.2025.md
2025-03-03
Satzung des ASKANIA Tanzsportclub Berlin e.V. in 13585 Berlin (Spandau), beschlossen auf der
Gründungsversammlung am 21.01.1979 in Berlin, geändert auf den außerordentlichen
Mitgliederversammlungen am 12.12.1985, 18.06.1990 und der Mitgliederversammlung am 5.04.2025 in Berlin.
- § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen ASKANIA Tanzsportclub Berlin e.V. und hat seinen Sitz in 13585 Berlin
(Spandau), Askanierring 155. Er ist am 21.1.1979 gegründet und am 11.6.1986 unter der Nummer 5998 NZ in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Berlin-Charlottenburg eingetragen worden.
- Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten für und gegen den Verein ist das Amtsgericht Spandau.
- Der Verein ist Mitglied des a) Landestanzsportverbandes Berlin, Fachverband im Landessportbund Berlin
- b) Deutschen Tanzsportverbandes e.V., Spitzenverband im Deutschen Sportbund.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- § 2 Zweck
- Der Verein bezweckt ausschließlich und unmittelbar die Pflege und Förderung des Amateurtanzsportes als Leibesübung für alle Altersstufen sowie die sach- und fachgerechte Ausbildung von Tanzsportlern für den Wettbewerb auf Tanzturnieren.
- Der Verein ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
- Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist. Insbesondere ist jede Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung,
geschlechtlicher Identität oder körperlicher Geschlechtsmerkmale untersagt. Er stellt sich zur Aufgabe, Maßnahmen zum Schutz der Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen vor jeder Art von Gewalt zu
initiieren.
- § 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke; seine Tätigkeit und etwaiges Vermögen dienen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne §§ 52 ff. der Abgabenordnung.
- Seine Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und – in ihrer Eigenschaft als Mitglieder – auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht
mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
- Es darf auch kein Mitglied durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landes, des Landessportbundes, des Landestanzsportverbandes Berlin oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die
vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.
- § 4 Mitglieder
Der Verein führt ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder:
- Ordentliche Mitglieder: a) sporttreibende b) fördernde
- Außerordentliche Mitglieder: Jugendliche im Alter unter 18 Jahren
- Ehrenmitglieder: Sie werden durch den Vorstand vorgeschlagen und auf der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt.
- § 5 Erwerb und Erlöschen der Mitgliedschaft
- Anträge auf Aufnahme als ordentliches bzw. außerordentliches Mitglied sind schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten, wobei Minderjährige einer Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters bedürfen.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine evtl. Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf
keiner Begründung, es besteht auch kein Anspruch des Antragstellers auf Begründung der Ablehnung.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Der Austritt eines Mitgliedes kann jederzeit durch schriftliche, eingeschriebene Mitteilung an den
Vorstand des Vereins erfolgen. Er ist dem Vorstand spätestens 6 Wochen vor Schluss eines
Kalendervierteljahres mitzuteilen. Die finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein werden durch das Ausscheiden nicht berührt.
- Der Ausschluss eines Mitgliedes bedarf keines schriftlich begründeten Antrages, wenn das Mitglied mit seinen Beitragsverpflichtungen mehr als 3 Monate im Verzug ist und auch nach Mahnung durch
eingeschriebenen Brief innerhalb einer weiteren Frist von 14 Tagen nicht gezahlt hat.
- Der Ausschluss eines Mitgliedes kann insbesondere wegen schwerwiegender Verstöße gegen das Verbot von Gewalt entsprechend § 2.3 erfolgen.
- § 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) die Jugendversammlung c) der Vorstand.
- § 7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung besteht aus ordentlichen, außerordentlichen und Ehrenmitgliedern.
- In der Mitgliederversammlung sind alle Vereinsmitglieder stimmberechtigt, soweit sie das 18.
Lebensjahr vollendet haben. Jedes Mitglied hat eine Stimme; Stimmübertragung eines Mitgliedes auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) tritt jährlich nach Ablauf eines
Geschäftsjahres bis spätestens 31. März zusammen und wird vom Vorstand mit einer Frist von 2
Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich. Anträge
der Mitglieder zur Tagesordnung sind mindestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen
Antrag von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder entsprechend den Bestimmungen für die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung einzuberufen.
- Der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) sind die Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer zu geben und der Haushaltsplan vorzulegen. Sie hat über die Entlastung des
Vorstandes zu beschließen, den Haushaltsplan für das kommende Jahr festzulegen, die
Mitgliedsbeiträge festzusetzen und die Wahl der Vorstandsmitglieder – ausgenommen den Jugendwart
– vorzunehmen.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Für die Feststellung der Stimmenmehrheit ist allein das Verhältnis der abgegebenen Ja- zu Nein-Stimmen maßgebend.
Stimmenenthaltungen und ungültig abgegebene Stimmen bleiben außer Betracht.
- Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
- § 8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftwart, dem 1. Sportwart, dem 1. Jugendwart und dem Formationswart. Die Mitglieder des
Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie werden auf zwei Jahre von der ordentlichen
Mitgliederversammlung – ausgenommen der Jugendwart – gewählt; ihre Wiederwahl ist zulässig. In den geradzahligen Jahren werden der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftwart, der 1. Jugendwart und
der Formationswart gewählt. In den ungeradzahligen Jahren werden der 1. Vorsitzende, der Kassenwart, der 1. Sportwart und der Fachbeirat gewählt.
- Vorstandsmitglied kann jedes ordentliche oder Ehrenmitglied des Vereins werden, wenn es das 21. Lebensjahr vollendet hat.
- Der Vorstand führt die Geschäfte, berichtet der Mitgliederversammlung, unterbreitet ihr den Haushaltsplan und leitet die Mitgliederversammlung.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Kassenwart und der Schriftwart. Vertreten wird der Verein durch den Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
- Die Vorstandsmitglieder können jederzeit durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden.
- Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes ergänzt sich der Vorstand durch Zuwahl, die von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit entsprechend § 7 Ziffer 6, er beschließt verbindlich mit einer Stimmenzahl von mindestens vier Vorstandsmitgliedern.
- § 8a Fachbeirat
Ein Tanzlehrer oder Tanzsporttrainer stellt den Fachbeirat mit beratender Stimme im Vorstand dar.
- § 9 Jugendversammlung
- Die Jugendversammlung umfasst die außerordentlichen Mitglieder des Vereins.
- Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung hat eine Jugendversammlung stattzufinden, sie ist vom Jugendwart entsprechend den Bestimmungen für die Einberufung einer ordentlichen
Mitgliederversammlung einzuberufen.
- Eine außerordentliche Jugendversammlung ist auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der außerordentlichen Mitglieder entsprechend den Bestimmungen für die Einberufung einer
Jugendversammlung einzuberufen.
- Die Jugendversammlung, die vom Jugendwart geleitet wird, wählt den Jugendwart und den
Jugendsprecher. Der Jugendsprecher darf bei seiner Wahl noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben. Er wird für ein Jahr gewählt.
- Die Jugendversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit entsprechend den
Bestimmungen des § 7 Ziffer 6, jedes außerordentliche Mitglied hat eine Stimme; Stimmübertragung auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.
- § 10 Beiträge
Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein Aufnahmegebühren und Beiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.
- § 11 Kassenprüfer
Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Diese haben die Kasse des Vereins mehrfach im Laufe eines Jahres zu prüfen. Sie prüfen den Jahresabschluß und berichten an die nächste
Mitgliederversammlung.
- § 12 Verbindlichkeit von Ordnungen des Deutschen Tanzsportverbandes e.V. (DTV)
- Für alle Mitglieder sind die a) Turnier- und Sportordnung (TSO) des DTV b) Schiedsordnung des DTV in ihrer jeweils geltenden Fassung unmittelbar verbindlich.
- Die vorgenannten Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
- Der Verein gibt sich eine Jugendsatzung, die nicht Bestandteil dieser Satzung wird.
- § 13 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins dem Landestanzsportverband Berlin e.V. (LTV) zu, der es ausschließlich für die Förderung der körperlichen Ertüchtigung der Allgemeinheit durch Leibesübungen (Turnen, Spiel, Sport) im Sinne des § 17 Absatz III Ziffer 1 des Steueranpassungsgesetzes zu verwenden hat.